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Rechtliches

Die Verwendung von Zitaten ist durch das Urheberrecht geregelt und unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, ohne dass eine Erlaubnis des Urhebers eingeholt oder diesem eine Vergütung gezahlt werden müsste (UrhG § 51 Zitate in Deutschland). Die allgemeine Begründung dafür ist, dass Zitate der kulturellen und wissenschaftlichen Weiterentwicklung einer Gesellschaft dienen (Informationsfreiheit).

Wir verweisen hier noch einmal auf das Urheberrecht, welches natürlich auch für Texte im Internet gilt.

Gemäß UrhG § 64 Allgemeines darf ein Autor erst 70 Jahre nach seinem Tod frei zitiert werden (allerdings gibt es auch hier einige Ausnahmen, auf die wir hier nicht näher eingehen wollen). Bis dahin muss das Wiedergaberecht beim Autor oder, falls dieser nicht mehr am Leben, bei den Personen und Institutionen, die die Rechte innehaben respektive den betreffenden Nachlass verwalten, eingeholt werden.

Für Autoren:

Wir haben nach wie vor ein sehr großes Interesse an Ihren eigenen Texten, denn wir können nur mit Ihrer Hilfe die Sammlung vergrößern und aktualisieren. Wenn Sie vorher als Autor in unserer Sammlung vertreten waren und Ihre Einträge jetzt vermissen, bitten wir Sie, sich bei uns zu melden. So bald uns Ihre schriftliche Wiedergabegenehmigung vorliegt, werden wir Ihre Texte unverzüglich wieder einfügen.

In Sammlungen wie der unsrigen dürfen auch nicht Zitate, Aussprüche und Aphorismen von Personen des öffentlichen Lebens wie Politiker, Journalisten, Kabarettisten, TV-Moderatoren, aus Zeitungen, Film- oder Liedertiteln usw. frei zitiert werden. Auch hier müssen die Wiedergabeberechtigungen bei den entsprechenden Personen und Institutionen eingeholt werden.

Wir bitten Sie daher dringend, uns keine Texte von Drittpersonen zu senden, die nicht außerhalb der 70-Jahre-Schutzfrist liegen, oder von denen Sie keine ausdrückliche Wiedergabegenehmigung besitzen. Bitte schicken Sie uns daher unbedingt nur eigene Texte, genehmigte Texte, oder Texte von Autoren, die, wie oben beschrieben, frei zitierbar sind.

Wichtiger Hinweis

Sollte sich trotz aller Sorgfalt ein Text eines Autors ohne dessen Zustimmung in unserer Sammlung befinden, bitten wir sie/ihn höflich, mit uns Kontakt aufzunehmen, damit wir den betreffenden Text umgehend entfernen können.


Deutschland

Zitate im Deutschen Urheberrecht

Im deutschen Urheberrecht gilt für Zitate der Paragraph 51 UrhG (Stand: 10. November 2006):

UrhG § 51 Zitate

Zulässig ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe, wenn in einem durch den Zweck gebotenen Umfang

  • einzelne Werke nach dem Erscheinen in ein selbständiges wissenschaftliches Werk zur Erläuterung des Inhalts aufgenommen werden,
  • Stellen eines Werkes nach der Veröffentlichung in einem selbständigen Sprachwerk angeführt werden,
  • einzelne Stellen eines erschienenen Werkes der Musik in einem selbständigen Werk der Musik angeführt werden.

Österreich

Zitatrecht in Österreich

§ 46 UrhG (at) regelt das Zitatrecht. Bildzitate werden vom Wortlaut nicht erfasst, wurden aber von der Rechtsprechung als zulässig angesehen.

Der Text des § 46 UrhG lautet:

Zulässig sind die Vervielfältigung und die Verbreitung sowie der öffentliche Vortrag und die Rundfunksendung:

  • wenn einzelne Stellen eines veröffentlichten Sprachwerkes angeführt werden;
  • wenn einzelne Sprachwerke oder Werke der im § 2, Z 3, bezeichneten Art nach ihrem Erscheinen in einem durch den Zweck gerechtfertigten Umfang in ein die Hauptsache bildendes wissenschaftliches Werk aufgenommen werden; ein Werk der im § 2, Z 3, bezeichneten Art darf nur zur Erläuterung des Inhaltes aufgenommen werden.

Schweiz

Zitate im Schweizer Recht

Art. 25 Zitate des Urheberrechtsgesetzes (URG) lautet:

  • Veröffentlichte Werke dürfen zitiert werden, wenn das Zitat zur Erläuterung, als Hinweis oder zur Veranschaulichung dient und der Umfang des Zitats durch diesen Zweck gerechtfertigt ist.
  • Das Zitat als solches und die Quelle müssen bezeichnet werden. Wird in der Quelle auf die Urheberschaft hingewiesen, so ist diese ebenfalls anzugeben.